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SoH.ch eSport Team

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Last Update:
22.05.2020

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Statuten





Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "SoH.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Niederhasli.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


Art. 2 Ziel und Zweck
Der Verein hat den Zusammenschluss von Computer und Videospielern in der ganzen Schweiz und die gemeinsame Professionelle Ausübung des gemeinsamen Sport zum Ziel.

Dies versucht er zu erreichen durch:
  • Verbesserung der Fähigkeiten der Mitglieder durch gemeinsame Trainings
  • Besuch von Anlässen im Zusammenhang mit Elektronischer Unterhaltung.
  • Verbesserung der Sozialen Kontakte unter den Mitgliedern durch gemeinsame Freizeitgestaltung neben den Vereinsaktivitäten.


II. Mitgliedschaft

Art. 3 Aufnahme
Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung an den Vorstand oder Einladung durch einen Teamleiter erworben.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.


Art. 3 Abs. 1
Um als Mitglied aufgenommen zu werden müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
  • Mindestalter 16 Jahre, Ausnahmen werden in seltenen Fällen gemacht allerdings nur bei Einladung durch einen Teamleiter
  • Wohnsitz in der Schweiz.
  • Den willen und die Möglichkeit mit uns auf unsere Ziele hin zu arbeiten.
  • Einen eigenen PC mit Breitband Internet Anschluss und Headset.
  • Eine Originalversion des betreffenden Spiels.


Art. 4 Austritt
Der Austritt erfolgt auf Schriftliche Erklärung hin und kann per sofort oder auf eine zuvor festgelegte Frist aufgelöst werden, das Austrittsbegehren ist einem Vorstandsmitglied oder dem entsprechenden Teamleiter vor zu legen.
Die Finanziellen Verpflichtungen Austretender und Ausgeschlossener laufen in jeden Falle bis Ende des Rechnungsjahres.
Die Rückerstattung des Mitgliederbeitrages oder anderer Finanzieller Leistungen an den Austretenden ist nicht möglich.


Art. 5 Ausschlüsse
Mitglieder können durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn:
  • Den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen wird
  • Die Vereinsbeschlüsse nicht eingehalten werden
  • Das Ansehen des Vereins gefährdet ist
  • Die Stillschweigevereinbarung über internes nicht eingehalten wird
  • Mehrere Mitglieder oder der Leiter eines Teams das Begehren auf Ausschluss äussern


Art. 6 Mitgliederkategorien
sohch SoH.ch setzt sich aus Aktiv-, Passiv- sowie Ehrenmitgliedern zusammen


Art.7 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder haben das Recht:
  • zuhanden der Vereinsversammlung Anträge zu stellen
  • zu wählen und gewählt zu werden
  • abzustimmen

Sie setzen sich aktiv für das Vereinsgeschehen sowie dessen Interessen ein und unterstützen sich gegenseitig in der Erreichung des Vereinsziels.
Sie zahlen jährlich einen Mitgliederbeitrag von 180 CHF.
Die Aussetzung des Mitgliederbeitrages für einzelne Mitglieder wird nach einer Überprüfung durch den Vorstand gestattet.


Art. 8 Passivmitglieder
Passivmitglieder können an den Vereinsaktivitäten teilnehmen, haben jedoch kein Stimm-, Wahl- oder Antragsrecht.
Sie bezahlen einen jährlichen Beitrag von 100 CHF.
Die Aussetzung des Mitgliederbeitrages für einzelne Mitglieder wird nach einer Überprüfung durch den Vorstand gestattet.


Art. 9 Ehrenmitglieder
Mitglieder die sich den Verein besonders Verdient gemacht haben können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie sind in ihren Rechten und Pflichten den Aktivmitgliedern gleichgestellt.


III. Organisation

Art. 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand
  • die Generalversammlung


Art. 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr, während des zweiten Quartals, einberufen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung muss auf Begehren eines Fünftels der Aktivmitglieder, oder wen es der Vorstand als notwendig erachtet, einberufen werden.
Der Vorstand bestimmt Ort und Zeitpunkt und stellt 20 tage vorher allen Mitgliedern eine Einladung und Traktandenliste zu.

Die Mitgliederversammlung tritt zusammen zur Erledigung folgender Geschäfte:
  • die Genehmigung der Berichte des Präsidenten, des Kassiers, der Revisoren und anderer
  • die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten oder der Auflösung des Vereins
  • Verschiedenes


Art. 12 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel mit offenem Handmehr durchgeführt.
Geheime Wahlen begehren eines Drittels der anwesenden Aktivmitglieder um durchgeführt zu werden.
Vereinsbeschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Aktivmitglieder gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident.


Art. 13 Anträge
Anträge der Aktivmitglieder müssen spätestens 5 Tage vor der Versammlung eingereicht werden.
Über die Anträge muss abgestimmt werden.


Art. 14 Vorstand
Der Vorstand wird gebildet aus:
  • Präsident
  • Vize Präsident
  • Aktuar
  • Kassier
  • Spezialist
  • Beisitzer

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die Amtsdauer ist unbeschränkt. Dem Vorstand obliegen:
  • die Behandlung der laufenden Geschäfte
  • die Durchführung der Vereinsbeschlüsse
  • die Vorbereitung der Vereinsversammlungen
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und anderer Vereinsgüter

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und sorgt für die Erreichung des Vereinsziels.
Der Vorstand ist beschlussfähig wen drei seiner Mitglieder anwesend sind.


Art. 15 Präsident
Der Präsident leitet die Versammlungen und die Veranstaltungen, er unterzeichnet in administrativen Angelegenheiten zusammen mit dem Kassier oder Aktuar zu zweien, rechtsverbindlich.
Zuhanden der Generalversammlung verfasst er den Jahresbericht.

Er stimmt nur bei geheimen Abstimmungen mit, bei offenen Abstimmungen fällt ihm bei Stimmgleichheit das Stichrecht zu.

Er hat Zugriff auf die Vereinskonten und kann bei Abwesenheit des Kassiers die Buchführung übernehmen.


Art. 16 Vize Präsident
Er ist der Stellvertreter des Präsidenten, in dessen Abwesenheit fallen ihm alle dessen Rechte und Pflichten zu.


Art. 17 Aktuar
Der Aktuar verfasst Protokolle, besorgt die Vereinskorrespondenz und führt eine übersichtliche Mitgliederliste sowie das Vereinsarchiv.


Art. 18 Kassier
Der Kassier besorgt unter persönlicher Verantwortung das Kassawesen und legt auf die ordentliche Generalversammlung hin jeweils Rechnung ab. Daneben besorgt er den Einzug der Mitgliederbeiträge. Geld das er nicht zur Regulierung von Vereinsverbindlichkeiten benötigt, hat er zinstragend anzulegen.
Er unterzeichnet in finanziellen Belangen rechtsverbindlich.


Art. 19 Beisitzer/Spezialist
Der Beisitzer sowie der Spezialist sind Mitglieder der Vorstandes die mit Sonderaufgaben beauftragt werden.


V. Rechnungswesen

Art. 20 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
  • Mitgliederbeiträgen
  • Sponsorenbeiträgen
  • Spenden und Freiwilligen Beiträgen


Art. 21 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


Art. 22 Verbindlichkeiten des Vereins
Es haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen, die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.


VI. Allgemeine Bestimmungen

Art. 23 Vereinsauflösung
Von Gesetzes wegen tritt die Auflösung ein, wenn der Verein Zahlungsunfähig ist, oder wenn der Vorstand nicht mehr bestellt werden kann.
Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen nach Massgabe des Mitgliederbeitrages an die Aktivmitglieder zurück.


Art. 24 Gültigkeit der Statuten
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 25.5.2006 genehmigt und treten sofort in Kraft.